OLG München, Urteil v. 23.08.2021 – 33 U 325/21
Immer wieder Thema im Pflichtteilsrecht ist die Streitfrage, ob der Erbe verpflichtet ist, dem Pflichtteilsberechtigten bei der Auskunftserteilung Belege vorzulegen. Dabei geht es meist um die Vorlage von Kontoauszügen für viele Jahre zurück.
Der Senat hält noch einmal grundlegend fest:
- Die zu erteilende Auskunft nach § 2314 BGB erstreckt sich auf alle Aktiva und Passiva des Erbfalles, dh. alle Guthaben und alle Verbindlichkeiten, die mit dem Nachlass verbunden sind.
- Nach der stetigen Rechtsprechung und auch der herrschenden Meinung in der Literatur besteht jedoch kein Anspruch auf die Vorlage von Belegen.
- Diese Belegvorlagepflicht besteht nur dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung des Unternehmenswertes ohne die Auswertung bestimmter Belege (Bilanzen o.ä.) gar nicht möglich ist.
- Derartige Belege können auch dann zur Vorlage verlangt werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Unterlagen wesentliche Hinweise enthalten, die es dem Pflichtteilsberechtigten erst ermöglichen, den Wert der Nachlassgegenstände selbst abschätzen zu können.