BGH, Urteil v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20
- Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB
- Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruches.
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Gem. § 2311 Abs.1 S.1 BGB wird bei der Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Kosten der Grabpflege auch als Nachlassverbindlichkeit zu werten sind.
Der Bundesgerichtshof hat dies nun abschließend entschieden und herausgearbeitet, dass Grabpflegekosten nicht zu den Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB zu rechnen sind und auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind.
Zu den Beerdigungskosten zählen nur die Kosten, des Bestattungsaktes selbst, der seinen Abschluss mit der Einrichtung einer auf Dauer angelegten Grabstätte findet. Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals gehören nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht mehr zu den Kosten der eigentlichen Beerdigung und obliegen den Erben aufgrund einer sittlichen Pflicht.
Soweit der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine vertragliche Verpflichtung über 20 Jahre Grabpflege eingegangen war, liegt der Fall anders. Dann ist eine sog. Erblasserschuld gegeben, die den Rechtsnachfolger bindet und damit zur Abzugsfähigkeit führt.
Aber auch in den Fällen, in welchen ein Erblasser testamentarisch einem Erben die Grabpflege auferlegt, ist eine solche Auflage nicht bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.