BGH, Urteil v. 29.09.2021 – IV ZR 328/20
Auch wenn die im Nachlass befindliche Immobilie von den Erben bereits verkauft worden ist, hat ein Pflichtteilsberechtigter noch einen Anspruch auf Wertermittlung. Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn bereits mehrere Sachverständigengutachten zur Wertermittlung vorliegen, die jedoch so unterschiedlich ausgefallen sind, dass dem Pflichtteilsberechtigten keine klaren Hinweise auf den tatsächlichen Wert der Nachlassimmobilie vorliegen. Nach dem Bundesgerichtshof hat jeder Pflichtteilsberechtigte ein schutzwürdiges Interesse an der Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, um sich über den Wert des Nachlassgegenstandes ein abschließendes Urteil zu bilden. Der Pflichtteilsberechtigte soll auf diese Weise auch ergründen können, ob der erzielte Verkaufserlös dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Gem. § 2314 Abs.1 BGB hat jeder Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft zum Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Dazu gehört gemäß § 2314 Abs.1 S.2 HS 2 BGB auch ein Anspruch auf Wertermittlung, der gem. § 2311 Abs.2 S.1 BGB durch Schätzung zu ermitteln ist. Nach verschiedenen Urteilen des Bundesgerichtshofs ist bei einem zeitnahen Verkauf der Nachlasssache jedoch der tatsächliche Verkaufserlös zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches maßgeblich, wenn seit dem Erbfall keine wesentlichen Marktveränderungen zu verzeichnen waren.
In Fällen, in denen nicht auszuschließen ist, dass der Verkaufserlös tatsächlich zu niedrig angesetzt worden ist und dem Pflichtteilsberechtigten nicht alle Informationen vorliegen, um selbständig den Pflichtteil berechnen zu können, besteht nach dem obigen Urteil trotzdem ein Anspruch auf Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nur so kann der Pflichtteilsberechtigte einschätzen, ob sich ein Rechtsstreit auf Auszahlung eines gewissen Pflichtteilsbetrages lohnt.
Dieses Urteil ist auf alle Nachlassgegenstände (Gemälde, Schmuck, Uhren, Oldtimer, etc.) anwendbar.