Das Allgemeine Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander
Das Allgemeine Zivilrecht wird vom Laien oftmals als Privatrecht bezeichnet und umfasst neben allen gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch zahlreiche Spezialgesetze. Grundlegend aber befasst sich das Zivilrecht mit sämtlichen Angelegenheiten, welche die Rechtsverhältnisse von natürlichen Personen (Privatpersonen) untereinander oder zu juristischen Personen (Unternehmen) betreffen.
Ansprüche aus Vertrag durchsetzen / abwehren.
Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag und alle sonstigen Verträge
Ein Vertrag ist schnell geschlossen und oftmals im Kleingedruckten nicht richtig gelesen. Wir unterstützen Sie dabei, die aus einem Vertrag abzuleitenden Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren.
Verträge schließen wir fortwährend im täglichen Leben und diese reichen vom Besuch beim Bäcker bis hin zum Autokauf. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich miteinander übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Wir unterstützen Sie bei Irrtümern, Anfechtung, Gewährleistungsansprüchen, Widerrufsmöglichkeiten, Rücktrittsrechten und allem, was mit der Vertragsabwicklung in Verbindung steht.
Dabei übernehmen wir für Sie die außergerichtliche wie gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Darlehensverträgen, Kaufverträgen, Pachtverträgen, Werkverträgen, Dienstverträgen und übrigen Verträgen aller Art.
Vertragsgestaltung
Verträge entwerfen und Entwürfe gestalten
Immer dann, wenn sich zwei Personen auf gegenseitige Verpflichtungen einigen und sich daran binden wollen, schließen sie einen Vertrag. Wir gestalten Vertragsentwürfe ganz auf Ihre Bedürfnisse hin zugeschnitten, damit Sie abgesichert sind und sich nicht lediglich auf mündliche Absprachen verlassen müssen.
Verjährung von Ansprüchen
Die Einrede der Verjährung – Voraussetzungen und Rechtsfolge
Ansprüche aller Art unterliegen gesetzlich festgelegten Verjährungsfristen, die sich jedoch je nach der Art des Anspruches unterscheiden. Beruft sich eine Vertragspartei auf die Einrede der Verjährung, können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Wir beraten Sie gern zu den Fragen der Verjährung in Ihrem konkreten Sachverhalt und den damit verbundenen Rechtsfolgen.
Schadenersatzansprüche, Herausgabeansprüche, Gewährleistungsrechte
Wie mache ich meine Rechte bei einem Schaden geltend?
Sowohl aus einer vertraglichen Pflichtverletzung, bei der Mängelgewährleistung als auch bei unerlaubten Handlungen kann der Geschädigte seinen ihm entstandenen Schaden unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt verlangen. Im Gewährleistungsfall haben Sie Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie sowohl bei der außergerichtlichen als auch gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Titulierte Forderungen eintreiben oder abwehren (Inkasso)
Einen vollstreckbaren Titel umsetzen
Nach langem Kampf liegt ein Urteil, ein Beschluss oder auch eine notarielle Urkunde vor, woraus Sie Ihre Forderung gegenüber der Gegenpartei endlich vollstrecken können. Der Forderungseinzug ist mühsam und taktisch anzugehen. Hinzu kommt, dass auch die Auslagen für Gerichtsvollzieher und die laufenden Zinsen richtig berechnet und mit geltend gemacht werden müssen. So etwas sollten Sie in professionelle Hände geben, damit Sie nichts verschenken und Ihre Forderung erfolgreich eintreiben können. Wird eine Forderung zu Unrecht geltend gemacht, stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung und schnelle Hilfe ist wichtig, um die Forderung dann im Vollstreckungsverfahren noch abwehren zu können.
Gestaltung, Prüfung und Rückabwicklung notarieller Verträge
Grundstücksgeschäfte aller Art unterliegen der notariellen Form und müssen, um wirksam zu sein, vor einem Notar beurkundet werden. Die notariellen Verträge sind oft viele Seiten lang und auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten. Eine anwaltliche Beratung ist ratsam, wenn gewisse Bedenken bestehen oder Sonderregelungen wie ein Wohnrecht, eine Bedingung, ein Rückforderungsrecht, ein Wege-/ Leitungsrecht etc. aufgenommen werden sollen. Manchmal ist auch die Rückabwicklung eines Grundstücksvertrages notwendig, was unerwünschte Rechtsfolgen mit sich bringt.
Das Grundbuch dokumentiert als öffentliches Register alle Grundstücksgeschäfte in Deutschland in seinen Vorläufern bereits seit dem 12. Jh. Gem. § 892 BGB genießt das Grundbuch öffentlichen Glauben und es wird Richtigkeit und Vollständigkeit vorausgesetzt. Dementsprechend schwierig ist es, ein unrichtig gewordenes Grundbuch zu berichtigen und auf den aktuellen Stand zu bringen.